AGB´s

 Allgemeine Geschäftsbedingungen TowFlix

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind   

   Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender

   und künftiger Geschäftsverbindung.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und

   Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

3. Übertretung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der

   schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

II. Preise

1. Die Preise des Kaufgegenstandes verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich

   Umsatzsteuer (Kaufpreis). Die Überführung und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich

   berechnet.

2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem

   Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des

   Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb 4 Monaten gilt in jedem Falle der am Tag des

   Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile

   zur entsprechenden Preisanpassung. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

   Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum

   Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige

   Preis des Verkäufers.

 

III. Zahlung/Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und

   Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.

2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit

   etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn

   a) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei

   aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen

   Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.

   b) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in

   Verzug kommt, ehe er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder

   Konkursverfahren beantragt ist.

3. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und

   nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

4. Kommt der Käufer mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei

   aufeinanderfolgenden Raten - in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus

   Abschnitt VI, Ziffer 2 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder

   Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet,

   jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer

   eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

 

IV. Lieferung und Lieferungsverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind

   schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche

   Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine

   Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann binnen 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder

   einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist

   zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung

   Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe

   Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich

   eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegen-

   standes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer

   berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder

   grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf

   Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der

   Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte

   des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2.

4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie z.B. Aufruhr,

   Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, tritt Lieferungsverzug nicht ein.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des

   Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der

   Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen,

   Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch Betriebskosten usw. des

   Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine

   zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegen-

   stand gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur

   Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern

   gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

 

V. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den

   Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den

   Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens

   20km zu halten.

3. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist ´

   nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die

   Abnahme ablehnen.

4. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der

   Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer

   berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der

   Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der

   Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

6. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Ziffern 4 und 5 keinen Gebrauch, kann der

   Verkäufer über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener

   Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

7. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem

   Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn

   diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

   zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch

   bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem

   Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen

   Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

   öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb

   seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der

   Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des

   Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt

   gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in

   Zahlungsverzug (gem. Abschnitt III Ziffer 5) befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder

   kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer

   den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist

   den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich     

   verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das

   Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des

   Abzahlungsgesetzes. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer

   unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf dem

   Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Käufer herauszugeben. Auf

   Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert

   werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter

   Sachverständiger oder ein Vertragspartner der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) den

   Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu

   verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt

   der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses

   einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer 

   höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der

   Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers

   gutgebracht.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des

   Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder

   anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegen- 

   standes sowie seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht

   das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der

   Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt

   wird.

4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Aus-

   übung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort 

   schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des

   Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer   

   Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von

   Dritten eingezogen werden können.

5. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer

   angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem

   Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach,

   kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die

   Prämienbeiträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die

   Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nicht anders vereinbart - in vollem Umfang

   für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden

   mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die

   Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen des

   Verkäufers verwendet.

6. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in

   ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche

   Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von dem Verkäufer oder von einer

   für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

 

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 1 Jahr gerechnet ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen

   Verjährungsbeginns.

2. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des

   Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit entsprechend der jeweiligen

   Gewährleitungsbestimmung des Herstellers.

3. Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen

   Nachbesserung zunächst an den Aufbauhersteller/-importeur zu wenden. In gleicher Weise hat

   sich der Käufer von Nutzfahrzeugen wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen 

   zunächst an den Reifenhersteller/-importeur oder einen von ihm für die Abwicklung anerkannten

   Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der

   Hersteller/Importeur nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.

4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere

   Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung

   Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.

5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungspflichten nicht berührt.

6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem

   Zusammenhang damit steht, dass

   - der Käufer einen Fehler nicht angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung

     gegeben hat,

   - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist

     oder

   - der Kaufgegenstand zuvor in einem von dem Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten

     Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder

   - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht

     genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer von dem Verkäufer nicht genehmigten Weise

     verändert worden ist oder

   - der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes

     (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8. Kommt der Betrieb, an den sich der Käufer wegen Fehler gewandt hat, mit der Nachbesserung in

   Verzug, steht dem Käufer das Recht zu, den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in

   angemessenem Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern.

9. Der Käufer hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen   

   des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Im Einzelnen gilt folgendes:

   a) Der Käufer kann die Ansprüche bei uns geltend machen. Der Kaufgegenstand ist uns zur

       Begutachtung bzw. zur Reparatur zu erlassen, ohne Berechnung etwaiger Transport- oder

       Überführungskosten (eingeschlossen Ausfallkosten), es sei denn, im Kaufvertrag wurden solche       

       ausdrücklich vereinbart.

   b) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist

       des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.

10.Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung uns schriftlich anzuzeigen.

 

VIII. Haftung

1. Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung für Schäden - gleich aus

   welchem Rechtsgrund - wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie

   schuldhaft verursacht hat. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich

   diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die

   Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des 

   Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn,

   Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei 

   Nachbesserung.

2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.

3. Die Ansprüche wegen Lieferungsverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, dem

   Verkäufer unverzüglich schriftlich anzugeben oder von dem Verkäufer aufnehmen zu lassen.

5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des

   Verkäufers gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben

   Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers oder dessen Niederlassungen. Für sämtliche 

   gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten

   einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des

   Verkäufers oder dessen Niederlassungen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen

   allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder

   gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

   Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


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